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Statuten

Statuten CO Engiadina

Statuten vom 6. Februar 2016

 

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1

Name und Sitz
Unter dem Namen Club d’Orientaziun Engiadina (CO Engiadina) besteht mit Sitz in Celerina ein am 6. Februar 2016 gemäss Art. 60 ff. ZGB gegründeter, politisch und konfessionell neutraler Verein.

Art. 2

Zweck
Der CO Engiadina pflegt und fördert den Orientierungslauf in den Regionen Engadin, Val Müstair, Valposchiavo und Bregaglia.

Art. 3

Zugehörigkeit
Der CO Engiadina gehört dem Bündner Orientierungslauf Verband (BüOLV) sowie dem Schweiz. Orientierungslauf-Verband (SOLV) an.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitgliederkategorien
Der CO Engiadina umfasst Aktiv- und Gönnermitglieder.
Aktivmitglieder sind Vereinsmitglieder, welche aktiv im Verein mitwirken und sich verpflichten, an mindestens einer vom CO Engiadina organisierten Veranstaltung mitzuhelfen.
Gönner sind Mitglieder, die sich am Vereinsleben nicht beteiligen möchten, jedoch einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitrag leisten wollen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Art. 5

Aufnahme der Mitglieder

Neue Mitglieder werden durch den Vorstand mit allen Rechten und Pflichten der Mitglieder aufgenommen. Die Neumitglieder werden an der Mitglieder-versammlung vorgestellt

Art. 6

Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist bei Austritt eines Mitgliedes während des laufenden Vereinsjahres noch in vollem Umfang zu entrichten.

Mitglieder, die den Vereinsstatuten fortgesetzt oder in grober Weise zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder die trotz wiederholter Mahnung ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7 nicht nachkommen, können durch die Mitgliederversammlung   ausgeschlossen werden.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, bis Ende des Jahres schriftlich Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung einzureichen und darüber Abstimmung zu verlangen. Jedes Vereinsmitglied erhält nach erfolgter Aufnahme in den CO Engiadina ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Beiträge termingemäss zu bezahlen. Sie verpflichten sich, jährlich mindestens an einer vom Verein organsierten Veranstaltung mitzuhelfen.

 

III. Organe

Art. 8

Organe
Organe des CO Engiadina sind:
a)     Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vorstand
c)     Die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des CO Engiadina. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch schriftliche Einladung einberufen.
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Art. 10

Organisation der Mitgliederversammlung
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Im ersten Quartal jedes Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, welcher insbesondere folgende Geschäfte obliegen:
a)     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b)    Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
c)     Entlastung des Vorstandes
d)    Festlegung der Mitgliederbeiträge
e)    Genehmigung des Voranschlages
f)     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g)    Wahlen
h)    Genehmigung des Jahresprogrammes
i)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j)      Änderung der Statuten
k)     Entscheid über die Auflösung des Vereins

Art. 11

Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Sachabstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, allenfalls in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen gemäss Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr (2/3 der anwesenden Stimmen) verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit in Sachfragen fällt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 12

Vorstand
Zur Leitung des Vereins, Besorgung der Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten, einen Aktuar und einen Kassier. Je nach Bedarf können durch die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ernannt werden. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.

Art. 13

Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)              Besorgung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der gefassten Beschlüsse
b)             Überwachung der Einhaltung der Statuten
c)              Vorbereitung der Traktanden und Einberufung der Mitgliederversammlungen
d)             Delegation der Vereinsvertreter für Besuche von Tagungen und Kommissionssitzungen

Art. 14

Rechnungsrevisoren
Zur Revision der Rechnung wählt die Generalversammlung auf die Amtsdauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor, welcher dem Vorstand nicht angehören darf.

 

IV. Finanzen

Art. 15

Einnahmen
In die Kasse des CO Engiadina fliessen folgende Einnahmen:
a)              Jahresbeiträge der Aktivmitglieder, zahlbar im ersten Halbjahr
b)             Gönnerbeiträge
c)              Erlös aus Kartenverkauf und Ausleihe von Material
d)             Erlös aus Veranstaltungen
e)             Andere Einnahmen

Art. 16

Ausgaben

 

Aus der Kasse des CO Engiadina werden folgende Ausgaben bestritten:
a)            Anschaffung von Material
b)           Herstellung von OL-Karten
c)            Ausgaben für Wettkampfförderung
d)           Spesenentschädigungen
e)           Mitgliederbeiträge und Abgaben an BüOLV und SOLV

Andere Ausgaben im Interesse des Vereins

Art 17

Haftung
Für die Verbindlichkeiten des CO Engiadina haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

d)    V. Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins

Art. 18

Änderung der Statuten
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur durch eine Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Art. 19

Auflösung des Vereins
Der CO Engiadina kann nicht aufgelöst werden, solange ein Vorstand bestellt werden kann.
Bei der Auflösung des CO Engiadina ist das vorhandene Vermögen dem BüOLV oder dem SOLV zur Verwaltung zu übergeben. Die Aushändigung und Übertragung des Vermögens an einen neu gegründeten Verein mit dem gleichen Zweck wie der CO Engiadina darf nur erfolgen, wenn derselbe seine Tätigkeit gemäss Statuten des BüOLV und des SOLV ausüben wird.
Die Kartenrechte an den OL-Karten God da Staz und God Surlej gehen zurück an den Skiclub Corvatsch, Silvaplana, alle anderen Kartenrechte an den BüOLV.

 

VI. Inkraftsetzung

Art. 20

Inkraftsetzung
Die vorgesehenen Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 6. Februar 2016 genehmigt. Sie treten am 6. Februar 2016 in Kraft.

 

Celerina, den 6. Februar 2016

Der Präsident                                                                                  Der Aktuar

                                                 

Riet Gordon                                                                                      Hanspeter Achtnich

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